Muss ich nach einem Wohnwechsel einen Schwerbehindertenausweis umschreiben lassen?

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Die Feststellung einer Schwerbehinderung gemäß dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) erfolgt auf Antrag der betroffenen Person durch die zuständige Behörde am Wohnsitz.

  • Gemäß § 69 Abs. 1 SGB IX sind hierfür die Behörden zuständig, die auch für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes verantwortlich sind.
  • In den meisten Bundesländern Deutschlands sind dies die Versorgungsämter.

Antragsverfahren:

  • Der Antrag auf Feststellung einer Behinderung und des Grades der Behinderung (GdB) ist von der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde zu stellen.
  • Die Behörde ermittelt daraufhin den Sachverhalt von Amts wegen (§ 20 SGB X) und holt die erforderlichen medizinischen Unterlagen ein.
  • Die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers ergeben sich aus den §§ 60 ff. SGB I.
  • Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Behörde die Feststellung verweigern oder den Antrag ablehnen.

Rechtsgrundlagen:

§ 2 SGB IX:

  • Definition der Begriffe Behinderung und Schwerbehinderung.

§ 68 SGB IX:

  • Regelungen zur Gleichstellung von behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen.

§ 69 SGB IX:

  • Verfahren zur Feststellung der Behinderung und des GdB.

Wichtige Urteile:

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.07.2014, Az. 2 AZR 434/13:
  • Das Gericht stellte klar, dass für die Feststellung einer Schwerbehinderung die Versorgungsämter zuständig sind, während die Entscheidung über eine Gleichstellung in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fällt.
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2014, Az. B 9 SB 3/13 R: Hier wurde betont, dass die Mitwirkungspflichten der Antragstellerin oder des Antragstellers im Feststellungsverfahren analog §§ 60 ff. SGB I gelten.
  • Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Behörde die Feststellung verweigern oder den Antrag ablehnen.

Bundessozialgericht, Urteil vom 29.04.2010, Az. B 9 SB 1/10 R: Das Gericht entschied, dass die Feststellung des GdB durch die zuständige Behörde erfolgt und bei Unstimmigkeiten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.

Diese gesetzlichen Bestimmungen und Urteile verdeutlichen, dass das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX klar geregelt ist und die Zuständigkeiten der beteiligten Behörden eindeutig festgelegt sind.

2 thoughts on “Muss ich nach einem Wohnwechsel einen Schwerbehindertenausweis umschreiben lassen?”

  1. Den Schwerbehinderten Ausweis muss ich nicht umschreiben lassen, da meine Adresse dort auch nicht vorhanden ist.
    Er ist in ganz Deutschland und auch vielen Ländern in Europa gültig.

    1. Guten Abend Alfred.

      Ich verstehe, dass Missverständnisse entstehen können – aber wenn Du den Bericht sorgfältig gelesen hättest, wäre Dir aufgefallen, dass ich nichts Gegenteiliges behauptet habe.

      Es ist wichtig, dass wir bei der Diskussion genau hinschauen und die Aussagen nicht verdrehen.

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